Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger 2021

Bekanntmachung
über die Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger 2021

1. Beginn der Schulpflicht
Am 01. August 2021 werden alle Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 02. Juli 2014 bis zum 01. Juli 2015 geboren sind. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, diese Kinder bei einer Grundschule anzumelden und persönlich vorzustellen. Dies gilt auch für im Vorjahr schulpflichtig gewordene, aber vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder.

2. Vorzeitige Einschulung

Kinder, die nach dem 01. Juli 2015 geboren sind, können auf Antrag der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes vorzeitig eingeschult werden.

3. Zurückstellung vom Schulbesuch

In Ausnahmefällen können Kinder, die zwischen dem 02. Januar 2015 und dem 01. Juli 2015 geboren sind, unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Antrag der Schule und nach Anhörung der Sorgeberechtigten für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen.

Die Behörde für Schule und Berufsbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ersatzweise den Besuch einer Kindertageseinrichtung genehmigen.

4. Anmeldung zur Einschulung

Die Anmeldungen werden von der zuständigen Schule in der Zeit von

                 Dienstag, 05. Januar 2021 bis Freitag, 22. Januar 2021

entgegen genommen.

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• Einladungsschreiben der Behörde für Schule und Berufsbildung,
• Geburtsurkunde des Kindes oder Geburtsschein oder Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch,
• Personalausweis oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit Pass (oder zugelassener Passersatz),
• ggf. Gerichtsentscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge
• Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung (U 9-Untersuchung oder Schularztbesuch)
• den Impfausweis Ihres Kindes (Masernschutzimpfung)

A l l e Kinder, die in Hamburg wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, sind anzumelden. Das gilt auch für diejenigen Kinder,
• die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
• die während der Meldezeit vorübergehend ortsabwesend oder im Krankenhaus sind,
• die in ihrer sprachlichen, körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind.

5. Einschulung

Die Sorgeberechtigten können bei der Anmeldung mehrere Schulwünsche angeben. Die Behörde für Schule und Berufsbildung entscheidet, in welche Schule Kinder, die schulpflichtig sind, eingeschult werden. Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf werden auf Wunsch der Sorgeberechtigten und nach den Notwendigkeiten des Förderbedarfs entweder in eine allgemeine Schule oder in eine spezielle Sonderschule oder in den Bildungsbereich eines Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums aufgenommen.

Die Anschrift der Grundschule können Sie dem Einladungsschreiben der Behörde für Schule und Berufsbildung entnehmen oder beim SchulinformationsZentrum (SIZ), Telefon 4 28 99-2211, erfahren.